Satzung

Satzung Junge Liberale Oberpfalz


§ 1 Name und Zweck

(1) Unter dem Namen „Junge Liberale Oberpfalz“, nachstehend ,,Bezirksverband“, haben sich an den Vorstellungen des politischen Liberalismus orientierte junge Menschen zusammengeschlossen. Sie wollen die liberalen Ideen weiterentwickeln und gemeinsam mit anderen Jugendlichen in die politische Praxis umsetzen.

(2) Der Bezirksverband arbeitet zur Umsetzung seiner politischen Ziele eng mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) zusammen. Dabei vertritt er insbesondere die Interessen der Jugendlichen und jungen Erwachsenen.


§ 2 Sitz und Aufbau

(1) Der Bezirksverband hat seinen Sitz in Regensburg.

(2) Der Bezirksverband ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern der Jungen Liberalen. Das Verhältnis zu Bundes- und Landesverband bestimmt sich nach deren Satzungen insbesondere hat der Bezirksverband den rechtmäßig ergangenen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts nachzukommen.

(3) Er gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände, soweit möglich in Anlehnung an die Untergliederung der FDP Oberpfalz. Die Untergliederungen sind rechtlich selbstständig. Diese haben des Weiteren die Möglichkeit einer eigenen Satzung


§ 2a Verhältnis zwischen Bezirksverband und Untergliederungen 

(1) Die Untergliederungen des Bezirksverbandes sind rechtlich selbstständig und können sich eine eigene Satzung geben.

(2) Im Einvernehmen des Vorstandes einer Untergliederung mit dem Vorstand des Bezirksverbandes können Aufgaben, welche der Untergliederung obliegen, beim Bezirksvorstand in Auftragsverwaltung gegeben werden, hierzu zählen insbesondere Finanzangelegenheiten. Eine solche Auftragsverwaltung ist auf die Amtszeiten der Vorstände beschränkt, die sie vereinbaren.

(3) Verliert eine Untergliederung durch Rücktritt, Austritt, Ausschluss, Tod oder auf sonstige Weise ihren Vorsitzenden (Führungslosigkeit), obliegen die Ladungen zu Mitgliederversammlungen, Kongressen oder Zusammenkünften des Vorstandes, welche erforderlich sind, um die Führungslosigkeit zu beseitigen, dem/der Bezirksvorsitzenden, sofern sie regelmäßig dem/der Kreisvorsitzenden obliegen und in der Satzung der Untergliederung nichts anderes bestimmt ist. Der/Die Bezirksvorsitzende kann ein Mitglied des Bezirksvorstandes oder des Kreisvorstandes der betreffenden Untergliederung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragen.

(4) Ist eine Untergliederung länger als sechs Monate mit der Wahl eines Vorstandes im Verzug, soll der Bezirksvorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss die Wahlversammlung einleiten und durchführen.

(5) Die Maßnahme des Abs. 3 gilt auch für sonstige unaufschiebbare Pflichten, die originär dem/der Vorsitzenden der führungslosen Untergliederung obliegen und die nicht durch die Satzung der Untergliederung für den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden an andere Personen delegiert sind.

(6) Wenn eine Untergliederung den in dieser Satzung oder übergeordneten, anzuwendenden Vorschriften statuierten Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Entscheidungen des Bundes- oder Landesschiedsgerichtes nicht vollzieht, kann der Bezirksvorstand eines seiner Mitglieder oder einen Vertreter zur Vornahme der erforderlichen Handlung beauftragen,


§ 3 Mitgliedschaft in Gliederungen

(1) Die Mitgliedschaft im Bezirksverband ist untrennbar verbunden mit der Mitgliedschaft in seinen örtlich zuständigen Untergliederungen, dem Landes- und Bundesverband. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder in diesen Gliederungen ergeben sich aus der Satzung dieser.

(2) Die örtliche Zuständigkeit einer Untergliederung richtet sich nach dem jeweils aktuell mitgeteilten Wohnsitz des Mitglieds. Wo eine Untergliederung nicht besteht, ist der Bezirksverband unmittelbar zuständig. Ausnahmen zu Satz 1) und 2) können die betroffenen Untergliederungen auf Wunsch des Mitglieds zulassen.

(3) Der/Die Bezirksvorsitzende führt eine stets aktualisierte Mitgliederliste.

(4) Auf den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft finden die Regelungen gemäß der Satzungendes Bundes- und Landesverband Anwendung.


§ 4 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluss

(1) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder der Untergliederungen, mit Beschluss einer 2/3- Mehrheit seiner Mitglieder, zur Ordnung rufen. Dies soll vor allem bei verbandsschädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit geschehen.

(2) Der Bezirksvorstand kann von Mitgliedern der Untergliederungen, mit Beschluss einer 2/3- Mehrheit seiner Mitglieder, die Rücknahme von Aussagen oder Aktivitäten mit öffentlicher Wirksamkeit, die den Grundsätzen des Verbandes widersprechen und unmittelbaren Bezug zum Verband haben, fordern.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich und andauernd gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt und ihm dadurch Schaden zufügt sowie Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und 2 oder § 10 Abs. 3 bereits erfolgt sind. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds entschiedet das Landesschiedsgericht. Antragsberechtigt sind der Bezirkskongress, der erweiterte Bezirksvorstand und der Bezirksvorstand sowie die Vorstände der Untergliederungen.


§ 5 Organe

(1) Die Organe des Bezirksverbandes sind dem Rang nach Bezirkskongresse, der erweiterter Bezirksvorstand und der Bezirksvorstand.

(2) Für ihren Geschäftsgang und innere Organisation können sich diese Organe eigene Ordnungen geben. Bestimmungen dieser Satzung gehen solchen Geschäftsordnungen vor.


§ 6 Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbar zugewiesene Aufgaben:

  • a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes
  • b. Änderungen der Satzung
  • c. Auflösung des Bezirksverbandes
  • d. Änderung der Finanzordnung
  • e. und weitere, der Mitgliederversammlung auf Bezirksebene nach Bundes- oder Landessatzung als unübertragbar zugewiesene Aufgaben

(2) Der Bezirkskongress soll die politische Willensbildung des Bezirksverbandes leisten. Dazu gehört auch die inhaltliche Arbeit im Vorfeld von Landes- und Bundeskongressen der Jungen Liberalen sowie Bezirksparteitagen der FDP.


§ 6a Zusammentreten

(1) Der Bezirkskongress ist einzuberufen:

  • a. auf Beschluss des Kongresses
  • b. auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder des erweiterten Bezirksvorstandes
  • c. binnen eines Monats nach Antrag (Eingang beim Bezirksvorstand) zweier Kreisverbände
  • d. auf Antrag von 15% der Mitglieder des Bezirksverbandes
  • e. Bei Rücktritt des/der Bezirksvorsitzenden

(2) Er findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Bezirksvorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen durch Einladung in Textform an alle Mitglieder. Wahlen, Abberufungen, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbands müssen im Rahmen einer vorläufigen Tagesordnung in der Einladung angekündigt werden.

(4) Die Durchführung eines virtuellen Bezirkskongresses ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer ist möglich. Dabei gelten dieselben Anforderungen wie bei einem physischen Kongress.


§ 6b Leitung des Kongresses

(1) Der Bezirksvorstand macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für ein Tagungspräsidium bestehend aus:

  • a. Einem Tagungspräsidenten/Einer Tagungspräsidentin
  • b. mindestens einem stellvertretenden Tagungspräsidenten/einer stellvertretenden Tagungspräsidentin
  • c. mindestens einem Schriftführer/einer Schriftführerin

(2) Das Tagungspräsidium macht dem Bezirkskongress einen Vorschlag für die Zählkommission und deren Vorsitz. Diese besteht aus mindestens zwei Personen.


§ 6c Protokoll

(1) Vom Schriftführer oder der Schriftführerin ist ein Protokoll über den Bezirkskongress anzufertigen. Es soll den wesentlichen Verlauf des Bezirkskongresses wiedergeben.

(2) Das vom Schriftführer oder der Schriftführerin gefertigte Protokoll ist von allen Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu unterzeichnen. Es wird mindestens fünf Jahre in den Geschäftsunterlagen des Bezirksverbandes verwahrt. Auf Antrag eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin sind die bei Wahlen und Abstimmungen verwendeten Stimmzettel mindestens für die Dauer der Einspruchsfrist ähnlich zu Art. 39 2 Landessatzung von dem/der Bezirksvorsitzenden aufzubewahren. Im Falle einer Klage verlängert sich diese Frist, bis das Schiedsgerichtsverfahren endgültig abgeschlossen ist. Erfolgt kein Antrag werden die verwendeten Stimmzettel unverzüglich nach der Genehmigung des Protokolls von der Geschäftsstelle vernichtet.


§ 6d Wahlen

(1) Wahlen und Abberufungen sind in geheimer Abstimmung durchzuführen. Ausnahmen sindexplizit in dieser Satzung aufgeführt.

(2) Andere Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn zwei Mitglieder stellen gemeinsam den Antrag auf geheime Abstimmung.


§ 6e Anträge

(1) Antragsberechtigt sind Verbandsorgane, die Organe der Untergliederungen sowie jedes Mitglied. Anträge sollen frühzeitig und in Textform vorgelegt werden. Der Bezirksvorstand kann dazu Regelungen in der Einladung treffen. Insbesondere kann eine Antragsfrist bestimmt werden. Für den Fall, dass eine Antragsfrist bestimmt wird, muss diese eine Woche vor dem tatsächlichen Kongress enden. Die Anträge sind den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Wenn keine Antragsfrist bestimmt wird, können Anträge bis zum Kongressbeginn eingereicht werden. Die Möglichkeit von Dringlichkeitsanträgen ist zu wahren. Davon ausgenommen sind Satzungsänderungsanträge, die vor der Einladung dem Bezirksvorstand zuzugehen sind und mit dieser verschickt werden müssen.

(2) Der Kongress fasst seine Beschlüsse mit relativer Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 7 Erweiterter Bezirksvorstand

(1) Dem erweiterten Bezirksvorstand gehören die Mitglieder des Bezirksvorstandes, zwei Vertreter/Vertreterinnen der jeweiligen Kreisvorstände sowie die vom Bezirksvorstand kooptierten Mitglieder an. Kooptierte Mitglieder sind redeberechtigt. Der erweiterte Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Das Stimmenverhältnis zwischen Bezirksvorstand und Vertreter/Vertreterinnen der Kreisverbände soll ausgewogen sein.

(2) Der erweiterte Bezirksvorstand nimmt Aufgaben wahr, die ihm wegen ihrer übergreifenden Bedeutung vom Bezirkskongress, Bezirksvorstand, oder in Erledigung gemeinsamer Aufgaben von den betroffenen Untergliederungen zugewiesen werden.

(3) Über den erweiterten Bezirksvorstand wirken die Kreisverbände bei der Beschlussfassung zwischen den Bezirkskongressen mit. Er ist zwischen den Bezirkskongressen das höchste Beschlussorgan. Dem erweiterten Bezirksvorstand obliegt insbesondere die programmatische Beschlussfassung.

(4) Der erweiterte Bezirksvorstand beschließt nicht über den Bezirkshaushalt sowie die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.

(5) Der Bezirksvorstand hat den erweiterten Bezirksvorstand über alle von ihm gewünschten Sachverhalte zu unterrichten; das Recht auf Auskunftserteilung hat jeder Vertreter und jede Vertreterin der Untergliederungen. Den Vertretern und Vertreterinnen der Untergliederungen sind die Protokolle der Sitzungen des erweiterten Bezirksvorstandes zur Kenntnis zu geben.

(6) Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung durch den Bezirksvorsitzenden/die Bezirksvorsitzende. Eine Abweichung von dieser Tagesordnung ist mit Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Bezirksvorstandes gem. § 7 I zu genehmigen.

(7) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Kann sie nicht festgestellt werden, soll sie nach 15 Minuten erneut festgestellt werden. Kann die Beschlussfähigkeit im zweiten Versuch nicht festgestellt werden, kann die Sitzung vertagt werden; durch einstimmigen Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten kann die Ladungsfrist für die vertagte Sitzung auf 1 Woche verkürzt werden. Andernfalls sind getroffene Entscheidungen durch Umlaufbeschluss im Kreis des erweiterten
 Vorstandes zu ratifizieren.

(8) Der erweiterte Bezirksvorstand tagt auf Beschluss des Bezirksvorstands mindestens zweimal im Kalenderjahr. Er kann auf Antrag eines Kreisverbandes binnen zwei Wochen (Eingang beim Bezirksvorstand) ebenfalls zusammentreten. Hierfür gilt die Ladungsfrist von einer Woche. 

(9) Den Vorsitz führt der Bezirksvorsitzende/die Bezirksvorsitzende oder stellvertretend ein anderes Mitglied aus dem Bezirksvorstand.


§ 8 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongress aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

(2) Der/Die Bezirksvorsitzende vertritt den Bezirksverband nach außen. Dessen ungeachtet ist der Schatzmeister stets befugt, den Bezirksverband in Finanzangelegenheiten zu vertreten.

(3) Der/Die Bezirksvorsitzende kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch einen seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen bei Aufgaben innerhalb des Bezirksverbandes vertreten werden. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

(4) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Entlastung des Vorstandes durch den Bezirkskongress, durch Rücktritt oder durch Abberufung. Vor seiner Entlastung hat der Vorstand einen geprüften Kassenbericht vorzulegen.


§ 8a Aufbau

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, aus den Stellvertretern/Stellvertreterinnen, dem Bezirksschatzmeister und Beisitzer/Beisitzerinnen. Über die Anzahl und Aufgabenverteilung der Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der Beisitzer/Beisitzerinnen entscheidet der Bezirkskongress.

(2) Der Vorsitz des Bezirksverbandes kann als Doppelspitze, d.h. mit zwei gleichberechtigten Co-Bezirksvorsitzenden, geführt werden. Kandidierende für das Amt des Vorsitzes können dabei nur allein oder als Team antreten und entsprechend gewählt werden.

(3) Dem geschäftsführenden Bezirksvorstand gehören der/die Bezirksvorsitzende und seine Stellvertreter und Stellvertreterinnen an.


§ 8b Wahlen und Abberufung

(1) Der Vorstand wird in geheimer Wahl vom Bezirkskongress für ein Jahr gewählt. Seine Mitglieder werden vom Bezirkskongress in getrennten Wahlgängen gewählt. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Bezirkskongresses können die Beisitzer und Beisitzerinnen in verbundener Einzelwahl gewählt werden.

(2) Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im zweiten Wahlgang reicht die relative Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten/der Tagespräsidentin. Erreichen im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten/Kandidatinnen gemeinsam nicht die absolute Mehrheit, wird die Vorschlagsliste neu eröffnet. Erreicht keiner der Kandidaten/Kandidatinnen des ersten Wahlganges die absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden Bestplatzierten eine Stichwahl statt.

(3) Anträge auf Abberufung des Vorstands oder einzelner Mitglieder können durch jedes Mitglied schriftlich bei dem/der Bezirksvorsitzenden angemeldet werden. Der/Die Bezirksvorsitzende nimmt sie in die vorläufige Tagesordnung für den nächstmöglichen Bezirkskongress auf. Abberufungsanträge, die von der absoluten Mehrheit des erweiterten Bezirksvorstandes oder von zwei Kreisverbänden gestellt werden, verpflichten zur Einberufung eines Bezirkskongress binnen eines Monats.


§ 8c Interne Aufgaben des Bezirksvorstandes

(1) Bezirksvorstandssitzungen haben mindesten einmal pro Quartal stattzufinden.

(2) Der Bezirksvorstand kann Mitglieder der Jungen Liberalen kooptieren. Werden Kooptationen vorgenommen, so sind kooptierte Mitglieder des Vorstandes zu sämtlichen Sitzungen des Bezirksvorstandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.


§ 8d Rechenschaft

(1) Der Bezirksvorstand hat am Ende seiner Amtszeit dem über ihre Entlastung beschließenden Bezirkskongress einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorzulegen:

  • a. Der Rechenschaftsbericht des Bezirksvorsitzenden/der Bezirksvorsitzenden schließt einen Tätigkeitsbericht des Bezirksvorstandes ein
  • b. Der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beinhaltet 235 eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz
  • c. Die Rechenschaftsberichte der ressortgebundenen Stellvertreter/Stellvertreterinnen beinhalten Tätigkeitsberichte aus ihrem Ressort
  • d. Die Rechenschaftsberichte der Beisitzer/Beisitzerinnen berichten über ihre Arbeit im Bezirksvorstand
  • e. Bei der vorzeitigen Abberufung oder bei einem Rücktritt des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder legen diese dem nächstfolgenden Bezirkskongress einen Rechenschaftsbericht vor; die Entlastung findet erst nach Vorlage der Rechenschaftsberichte statt

Spätestens eine Woche vor Wahlkongressen sind Rechenschaftsberichte den Mitgliedern in schriftlicher Form zugänglich zu machen.


§ 9 Ombudsmitglied

(1) Der Bezirkskongress entscheidet über die Notwendigkeit einer Ombudsperson.

(2) Das Ombudsmitglied prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Bezirkskongresses. Es legt hierzu jedem Bezirkskongress einen Bericht in Textform vor.

(3) Das Ombudsmitglied ist anzurufen bei:

  • a. nicht klarbaren Streitigkeiten innerhalb des Bezirksvorstandes
  • b. nicht klarbaren Streitigkeiten einzelner Mitglieder des Bezirksvorstandes und Mitgliedern seiner Untergliederungen
  • c. nicht klarbaren Differenzen der Beschlusslage
  • d. und nicht anderweitig klarbarer und wiederholter Nichteinhaltung der Beschlusslage

(4) Das Ombudsmitglied ist in den Bezirksvorstand zu kooptieren.

(5) Das Ombudsmitglied hat jederzeit das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen des Bezirkskongresses an den Bezirksvorstand und den erweiterten Bezirksvorstand zu richten.

(6) Das Ombudsmitglied wird auf demselben Bezirkskongress wie der Bezirksvorstand gewählt. Seine Amtszeit endet mit seiner Entlastung.

(7) Ombudsmitglied kann nicht werden, wer

  • a. Mitglied des Bezirksvorstandes
  • b. Vertreter/Vertreterin eines Kreises im erweiterten Bezirksvorstand
  • c. Vorsitzender/Vorsitzende eines Orts-, Kreis-, oder Stadtverbandes oder
  • d. Mitglied des Landesvorstands der Jungen Liberalen Bayern

ist.


§ 10 Grundsatz der Finanzverwaltung

(1) Der Bezirksvorstand hat das Vermögen des Bezirksverbands unter Berücksichtigung der Aufgaben, die aus den Zielen und Vorgaben des Verbandes erwachsen, sachgerecht einzusetzen.

(2) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Zuwendungen, Spenden, die Bezirksumlage und sonstige Einnahmen.


§ 11 Finanzierung des Bezirksverbandes

(1) Mitgliedsbeiträge erhebt der Bezirksverband nur von den Mitgliedern in seiner unmittelbaren örtlichen Zuständigkeit und in einer vom Bezirkskongress zu beschließenden Höhe, die mindestens die Abführung an den Landesverband abdecken muss.

(2) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben erhebt der Bezirksverband eine Bezirksumlage von 1,50 € pro Person pro Jahr. Diese ist durch die Kreisverbände an den Schatzmeister/die Schatzmeisterin des Bezirks abzuführen. Bei Zahlungsverweigerung verlieren die Mitgliede des entsprechenden Kreises ihr Stimmrecht. Der Entzug des Stimmrechts ist individualisiert aufzuheben, wenn ein Mitglied nachweisen kann, dass es seinen Beitrag an den Kreisverband abgeführt hat.

(3) Die Bezirksumlage ist für jedes Mitglied ab dem ersten Tag des nächsten Jahres ab Aufnahme zu bezahlen.


§ 12 Kassenprüfungsausschuss

(1) Der Bezirkskongress wählt gleichzeitig mit dem Bezirksvorstand mindestens ein Mitglied, dass das Amt des Kassenprüfers/der Kassenprüferin bekleidet. Es ist zudem mindestens ein Ersatzprüfer/eine Ersatzprüferin zu wählen. Sie können gemeinsam in einem Wahlgang offen gewählt werden. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen prüfen mindestens vor einer Entlastung die Kassenunterlagen und berichten darüber dem Bezirkskongress.

(2) Der Bezirksschatzmeister/Die Bezirksschatzmeisterin ist für eine sinnvolle Kassenverwaltung entsprechend dieser Satzung verantwortlich. Er/Sie übt eine ordentliche Buch- und Belegführung aus.

(3) Jedem Kassenprüfer/Jeder Kassenprüferin steht zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben das Recht zu, jederzeit Einsicht in die Bücher und die Kassenbestände des Verbandes zu nehmen sowie vom Bezirksvorstand Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu fordern.

(4) Kommt der Prüfungsausschuss zu der Überzeugung, dass der Bezirksvorstand oder einzelne seiner Mitglieder durch Verstoß gegen ihre Pflichten dem Verband schweren Vermögensschaden zufügen oder zugefügt haben, kann der Prüfungsausschuss einen Bezirkskongress zum Zwecke der Abberufung des Bezirksvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder binnen eines Monats einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.


§ 13 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied gestellt werden.

(2) Sie sind in Schriftform beim Bezirksvorstand anzumelden und als solche zu kennzeichnen. Der/Die Bezirksvorsitzende muss sie in die vorläufige Tagesordnung für den unter Wahrung der Ladungsfrist nächstmöglichen Bezirkskongress aufnehmen und entsprechend an die Einladung anhängen.

(3) Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf einem Bezirkskongress.


§ 14 Auflösung

(1) Der Antrag auf Auflösung des Bezirksverbandes kann nur gestellt werden von:

  • a. der 2/3-Mehrheit des erweiterten Bezirksvorstandes
  • b. drei Kreisverbänden
  • c. oder der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Bezirksverbandes

(2) Die Auflösung beschließt der Bezirkskongress mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 15 Datenschutz 

(1) Der Bezirksverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Daten der Mitglieder sowie weiterer Personen erheben, welche ausschließlich für die Ziele des Verbandes benutzt werden dürfen.

(2) Zulässig ist eine Übermittlung der Daten an andere Gliederungen (Bundes-, Landesverband und Untergliederungen).

(3) Der Datenschutzbeauftragte des Bezirksverbandes ist der des Bundesverbandes.

(4) Persönliche Daten sind dabei nur an diejenigen Personen im Bezirksvorstand weiterzugeben, die diese für ihre Tätigkeiten benötigen. So sind beispielsweise Bankdaten nur für den/die Bezirksvorsitzende und den Bezirksschatzmeister/die Bezirksschatzmeisterin einsehbar.


§ 16 Geltung

(1) Diese Satzung hat Gültigkeit für den Bezirksverband der Jungen Liberalen Oberpfalz und seine Untergliederungen, sofern die Kreise keine eigene Satzung besitzen.

(2) Im Falle von Regelungslücken haben die Satzungen, Finanzordnungen sowie Geschäftsordnungen der übergeordneten Verbände Gültigkeit.

(3) Satzungsbestimmungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor, sofern sie nicht spezifische Angelegenheiten des Bezirksverbandes regeln. Sie finden ferner entsprechende Anwendung für Fragen, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind und für die der Bezirkskongress keine andere Regelung trifft.

(4) Bestimmungen dieser Satzung gehen allen Regelungen der Untergliederungen vor, sofern sie Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung betreffen.


§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung gilt als Neufassung der Satzung des Bezirksverbandes der Jungen Liberalen Oberpfalz. Vorherige Satzungen sind somit nichtig.

(2) Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bezirkskongress des 05.03.2022 in Kraft.